Sonderkündigungsrecht bei höheren Strompreisen
17.11.2010,Stromkunden, deren Versorger zum 1. Januar Preiserhöhungen angekündigten, haben ein Sonderkündigungsrecht. Darauf wiesen die Verbraucherzentralen hin.
Für den Versorgerwechsel sind folgende Dinge zu beachten:
Die Preiserhöhung für den Jahreswechsel (1.Januar) muß dem Kunden bis zum 20. November mitgeteilt worden sein. Weil die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, muß die Kündigung per Brief, E-Mail oder Fax bis zum 30. November beim versorger vorliegen. Gleichzeitig muß bis zu diesem Termin ein neuer Anbieter beauftragt worden sein.
Der Wechsel darf auf keinen Fall gebührenpflichtig sein. Um einen neuen Anbieter zu finden, ist der jährliche Stromverbrauch die wichtigste Orientierungsgröße.
Bei Online-Vergleichsrechnern kann man problemlos nach Alternativen recherchieren und einen Wechsel einleiten.
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